UmwG 1995 – § 300: Abfindungsangebot

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit


§ 300:Abfindungsangebot

Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.