UmwG 1995 – § 277: Kapitalschutz

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine

Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft

§ 277:Kapitalschutz

Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.