UmwG 1995 – § 277: Kapitalschutz
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
§ 277:Kapitalschutz
Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.