UmwG 1995 – § 166: Haftung der Stiftung

Drittes Buch: Spaltung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Achter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen


§ 166:Haftung der Stiftung

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.