UmwG 1995 – § 325: Spaltungsprüfung

Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung

Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung


§ 325:Spaltungsprüfung

Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.