UmwG 1995 – § 171: Wirksamwerden der Ausgliederung

Drittes Buch: Spaltung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Neunter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften


§ 171:Wirksamwerden der Ausgliederung

Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.