UmwG 1995 – § 329: Anmeldung und Spaltungsbescheinigung

Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung

Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung


§ 329:Anmeldung und Spaltungsbescheinigung

Die §§ 315 bis 317 sind mit Ausnahme des § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative sowie des § 316 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Spaltung erst mit ihrer Eintragung gemäß § 330 wirksam wird. Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine Spaltungsbescheinigung aus.