UmwG 1995 – § 225c: Anzuwendende Vorschriften

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften

Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften

§ 225c:Anzuwendende Vorschriften

Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.