UmwG 1995 – § 149: Möglichkeit der Spaltung

Drittes Buch: Spaltung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Vierter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine


§ 149:Möglichkeit der Spaltung

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Spaltung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.

(2) Ein eingetragener Verein kann als übernehmender Rechtsträger im Wege der Spaltung nur andere eingetragene Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen eingetragenen Verein gründen.