UmwG 1995 – § 219: Rechtsstellung als Gründer

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften

Erster Unterabschnitt: Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften

§ 219:Rechtsstellung als Gründer

Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften stehen den Gründern die Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft gleich. Im Falle einer Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Gründer die Gesellschafter, die für den Formwechsel gestimmt haben, sowie beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien auch beitretende persönlich haftende Gesellschafter.