UmwG 1995 – § 161: Möglichkeit der Ausgliederung

Drittes Buch: Spaltung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Achter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen


§ 161:Möglichkeit der Ausgliederung

Die Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen.