UmwG 1995 – § 210: Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften


§ 210:Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder daß die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.