Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 289:Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.
(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.