Drittes Buch: Spaltung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Zweiter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Aufnahme
§ 154:Eintragung der Ausgliederung
Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.