Drittes Buch: Spaltung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
§ 147:Möglichkeit der Spaltung
Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung beschlossen wird.