UmwG 1995 – § 136: Spaltungsplan

Drittes Buch: Spaltung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt: Spaltung zur Neugründung


§ 136:Spaltungsplan

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.