Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
§ 96:Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.