Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung
Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung
§ 328:Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
§ 328:Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.