UmwG 1995 – § 328: Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft

Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung

Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung


§ 328:Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft

§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.