Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Vierter Unterabschnitt: Verschmelzung kleinerer Vereine
§ 118:Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung kleinerer Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 119.