Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt: Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
§ 106:Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.