UmwG 1995 – § 106: Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände


§ 106:Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.