Drittes Buch: Spaltung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Dritter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Neugründung
§ 158:Anzuwendende Vorschriften
Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.