UmwG 1995 – § 304: Wirksamwerden des Formwechsels

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Sechster Abschnitt: Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts


§ 304:Wirksamwerden des Formwechsels

Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.