Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt: Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 304:Wirksamwerden des Formwechsels
Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.