Verletzung der Mitbestimmungsrechte in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, §§ 23 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir mussten leider feststellen, dass zwingende Mitbestimmungsrechte unseres Betriebsrats in letzter Zeit durch die Geschäftsleitung bzw. durch einige Abteilungsleiter nicht beachtet wurden.

In mehreren Fällen haben sich Mitarbeiter an den Betriebsrat gewandt, da Ihre Vorgesetzten sie zur schriftlichen Zustimmung der Arbeitszeitverlagerung auf das Wochenende drängten. Dabei wurde anscheinend auf das Arbeitszeitgesetz verwiesen, das eine zeitweilige Sonn- und Feiertagsarbeit möglich machen würde.

Des Weiteren wird mit der Arbeitsplatzsicherung argumentiert und, dass die aktuelle Auftragssituation die optimale Maschinenauslastung notwendig machen würde.

Hierbei wurde der Anschein erweckt, dass der Betriebsrat nicht einzuschalten sei und diese Vorgehensweise gesetzlich zulässig sei.

Wir müssen leider feststellen, dass hier die Unwissenheit und die Existenzängste der Beschäftigten ausgenutzt werden, um zu einvernehmlichen arbeitsvertraglichen Änderungen unter Ausschluss des Betriebsrats und seiner Rechte zu kommen.

Dieses Verhalten verstößt nicht nur gegen zwingende gesetzliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats, sondern auch gegen den geltenden Tarifvertrag.

In unserer tarifgebundenen Firma gilt zwingend der derzeit aktuelle Rahmentarifvertrag, der die Arbeitszeitverteilung auf die einzelnen Wochentage regelt. Die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit beträgt derzeit […] Stunden, die auf die Tage Montag bis Freitag verteilt werden. Innerhalb dieser Wochentage ist nach Tarifvertrag die Verteilung der Arbeitszeit durchaus möglich, jedoch nur wenn der Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG einbezogen wird.

Da keiner der unter § 10 Arbeitszeitgesetz aufgeführten Bereiche berührt wird, fehlt der Bezug auf das Arbeitszeitgesetz. Es liegen auch keine Kriterien eines Mehrschichtbetriebes vor. Sollte in der Firma wegen besonderer Ereignisse vorübergehende Mehrarbeit unter Einbeziehung der arbeitsfreien Wochenenden und Feiertage notwendig werden, so ist dies mit dem Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Wir fordern Sie hiermit auf, den gültigen Tarifvertrag einzuhalten und in Zukunft nicht mehr den Anschein zu wecken, solche Änderungen würden sich mit dem Tarifvertrag decken und würden mit dem Einverständnis des Betriebsrats erfolgen.

Des Weiteren fordert der Betriebsrat Sie auf, mit den einzelnen Arbeitnehmern in Zukunft keine Regelungen mehr zu treffen, die unter Druck entstehen und das kollektive Regelungsrecht des Betriebsrats umgehen. Solche Regelungen sind rechtsunwirksam.

Der Betriebsrat akzeptiert kein weiteres Zuwiderhandeln und würde darin einen groben Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegen ein erklärtes Mitbestimmungsrecht sehen.

Sollten Sie innerhalb einer Woche dem Betriebsrat gegenüber die Rücknahme der verschiedenen Änderungsbegehren gegenüber den betroffenen Belegschaftsangehörigen nicht bestätigen, wird der Betriebsrat gegen Sie ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender