Bereitstellen von Informations- und Kommunikationsmitteln (Internet und Intranet)

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Bereitstellen von Informations- und Kommunikationsmitteln (Internet und Intranet)

Sehr geehrte Damen und Herren,

schon seit längerer Zeit kommt immer wieder das Thema „Internet und Intranet für die Belegschaft zur Nutzung während der Arbeitszeit“ auf. Nach ausführlicher Beratung hat der Betriebsrat in seiner letzten Sitzung am […] einstimmig festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Arbeit ohne die Inanspruchnahme des Internets bzw. Intranets nicht mehr zeitgemäß ist. Wir sehen die Bereitstellung dieser Tools als absolut notwendig an.

Da ja bereits eine Flatrate vorhanden ist, sieht der Betriebsrat hier keine zusätzlichen Kosten für die Firma. Somit lassen sich viele Informationen kostengünstig über das Internet sammeln. Das Internet bietet außerdem die Möglichkeit, sich umfassend über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen zu informieren. Außerdem werden Telefonkosten reduziert, indem man kostengünstigere E-Mails verschickt.

Auch die Gewerkschaften und diverse andere Einrichtungen senden inzwischen vermehrt Mitteilungen per E-Mail und stellen wichtige Informationen ins Internet.

Der Betriebsrat sieht in der Nutzung des Intranets eine weitere zeitsparende Möglichkeit, Informationen und Beiträge für die Belegschaft zu veröffentlichen. Da fast jeder Mitarbeiter Zugang zu einem PC hat, sehen wir hier großes Potential endlich alle Mitarbeiter zu erreichen. Wir möchten deshalb auf diese Möglichkeit des Informationsflusses nicht verzichten.

Auch der Gesetzgeber hat den in § 40 BetrVG enthaltenen Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats schon bereits vor längerer Zeit der fortschreitenden Technisierung angepasst und ausdrücklich aufgenommen, dass zu den Sachmitteln auch die “Informations- und Kommunikationstechnik” gehören, die der Arbeitgeber im Falle der Erforderlichkeit auf seine Kosten dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen hat.

Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, zumal Ihnen aufgrund der technischen Ausstattung, die bereits im Betrieb vorhanden ist, keine zusätzlichen Kosten entstehen. Insoweit verweisen wir auf die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 18.7.2012 – 7 ABR 23/11 sowie vom 3.9.2003 – 7 ABR 8/03 und 12/03.

Aus den o.g. Gründen bitten wir insoweit um Bestellung und Kostenübernahme gemäß § 40 BetrVG.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender