Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Sechster Abschnitt: Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt: Kurzarbeitergeld
Erster Titel: Regelvoraussetzungen
§ 95:Anspruch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- 1.
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- 2.
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- 3.
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- 4.
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.