SGB 3 – § 21: Träger

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Berechtigte


§ 21:Träger

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.