SGB 3 – § 408: Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands


§ 408:Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen

1.
an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
2.
an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.