Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 408:Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
- 1.
- an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
- 2.
- an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet