Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Dritter Abschnitt: Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 329:Einkommensberechnung in besonderen Fällen
Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.