SGB 3 – § 329: Einkommensberechnung in besonderen Fällen

Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Dritter Abschnitt: Leistungsverfahren in Sonderfällen


§ 329:Einkommensberechnung in besonderen Fällen

Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.