SGB 3 – § 353: Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Zehntes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Dritter Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften


§ 353:Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.