SGB 3 – § 50: Anordnungsermächtigung

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung

Erster Unterabschnitt: Übergang von der Schule in die Berufsausbildung


§ 50:Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.