SGB 3 – § 80a: Förderung von Jugendwohnheimen

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung

Fünfter Unterabschnitt: Jugendwohnheime


§ 80a:Förderung von Jugendwohnheimen

Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.