SGB 3 – § 32: Eignungsfeststellung

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Erster Abschnitt: Beratung und Vermittlung

Erster Unterabschnitt: Beratung


§ 32:Eignungsfeststellung

Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.