Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt: Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt: Beratung
§ 32:Eignungsfeststellung
Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.