Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen
Vierter Titel: Anordnungsermächtigung
§ 129:Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.