SGB 3 – § 129: Anordnungsermächtigung

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Siebter Abschnitt: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben

Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen

Vierter Titel: Anordnungsermächtigung

§ 129:Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.