SGB 3 – § 87: Kinderbetreuungskosten

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Vierter Abschnitt: Berufliche Weiterbildung


§ 87:Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.