Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Berechtigte
§ 20:Berufsrückkehrende
Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die
- 1.
- ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und
- 2.
- in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.