SGB 3 – § 349a: Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Zehntes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Zweiter Unterabschnitt: Verfahren


§ 349a:Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.