SGB 3 – § 334: Pfändung von Leistungen

Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Dritter Abschnitt: Leistungsverfahren in Sonderfällen


§ 334:Pfändung von Leistungen

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.