SGB 3 – § 31: Grundsätze der Berufsberatung

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Erster Abschnitt: Beratung und Vermittlung

Erster Unterabschnitt: Beratung


§ 31:Grundsätze der Berufsberatung

Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.