Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt: Arbeitslosengeld
Erster Unterabschnitt: Regelvoraussetzungen
§ 136:Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 1.
- bei Arbeitslosigkeit oder
- 2.
- bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.