SGB 3 – § 417: Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben


§ 417:Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.