Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz
Zweiter Abschnitt: Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt: Verfassung
§ 376:Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.