SGB 3 – § 376: Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz

Zweiter Abschnitt: Selbstverwaltung

Erster Unterabschnitt: Verfassung


§ 376:Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.