SGB 3 – § 370: Beteiligung an Gesellschaften

Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz

Erster Abschnitt: Bundesagentur für Arbeit


§ 370:Beteiligung an Gesellschaften

Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.