SGB 3 – § 398: Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz

Fünfter Abschnitt: Datenschutz


§ 398:Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.