SGB 3 – § 128: Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Siebter Abschnitt: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben

Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen

Dritter Titel: Teilnahmekosten für Maßnahmen

§ 128:Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.