SGB 3 – § 14: Auszubildende

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Berechtigte


§ 14:Auszubildende

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.