Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Berechtigte
§ 14:Auszubildende
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.