SGB 3 – § 384: Geschäftsführung der Regionaldirektionen

Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz

Dritter Abschnitt: Vorstand und Verwaltung


§ 384:Geschäftsführung der Regionaldirektionen

(1) Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.