SGB 3 – § 66: Anpassung der Bedarfssätze

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung

Dritter Unterabschnitt: Berufsausbildungsbeihilfe


§ 66:Anpassung der Bedarfssätze

Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.