Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen
Zweiter Titel: Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
§ 125:Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.