Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung
Fünfter Unterabschnitt: Jugendwohnheime
§ 80b:Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.