SGB 3 – § 338: Allgemeine Berechnungsgrundsätze

Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Fünfter Abschnitt: Berechnungsgrundsätze


§ 338:Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) (weggefallen)

(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.