Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung
Dritter Unterabschnitt: Berufsausbildungsbeihilfe
§ 72:Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.