SGB 3 – § 72: Anordnungsermächtigung

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung

Dritter Unterabschnitt: Berufsausbildungsbeihilfe


§ 72:Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.